§20 SprengG Befähigungsschein Sonderlehrgang „Steinbrechende Treibladungskartuschen“

§20 SprengG Befähigungsschein Sonderlehrgang „Steinbrechende Treibladungskartuschen“

Erwerb der Fachkunde für den Umgang mit steinbrechenden Kartuschen (Treibladungskartuschen/pyrotechnische Gegenstände für sonstige Zwecke der Kategorie P2).
Steinbrechende Kartuschen bieten den Vorteil, dass der Aufwand, die Absperrung, Anzeigepflicht, Lagerung und Ausbildung im Vergleich zur konventionelle Sprengung entfällt.
Steinbrechende Kartuschen können zur Zerkleinerung von Findlingen, Mauerwerk im Innen- und Außenbereich eingesetzt werden. Zum lösen von Beton aus armiertem Stahlbeton.
Keine Anmeldung erforderlich, da keine Sprengung.
minimale Sicherheitsabstände.

Inhalt:

– Einführung in die Pyrotechnik sowie die Entwicklung von Treibladungenkartuschen
– Rechtsvorschriften für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen
– Berufsgenossenschaftliche Bestimmungen
– Aufbau und Wirkungsweise von Treibladungskartuschen für den Einsatz  „Lockerungsarbeiten“
– Ermittlung der erforderlichen Lademengen, Anordnung der Treibladungskartuschen
– Herstellen von Zündkreisen, Prüfung und Auslösung der betreffenden Kartuschen/Patronen
– Praktische Übung – Auslösen von pyrotechnischen Gegenstände  „Treibladungskartuschen“
– Lockerungsarbeiten
– Besprechung von Unfällen

Voraussetzung:
Das Original der Unbedenklichkeitsbescheinigung (nach § 34 Abs. 2 der 1. Verordnung zum SprengG) ist am Kurstag vorzulegen.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist bei der für den Wohnort des Teilnehmenden zuständigen Gewerbeaufsicht zu beantragen.

Die Bearbeitung kann bis zu 8 Wochen dauern.
Der Personalausweis ist ebenfalls vorzulegen.

Für den Wiederholungslehrgang ist zusätzlich die gültige Erlaubnis nach § 7 SprengG und der Befähigungsschein nach § 20 SprengG am Kurstag vorzulegen.

Dauer: 3 Tage

Grundlehrgang

Dauer: 3 Tage

Wiederholungslehrgang