Nachweis der Schießfertigkeiten nach DGUV Vorschrift 23

Gemäß §18 DGUV Vorschrift 23, müssen Träger von Schusswaffen regelmäßig an Schießübungen teilnehmen im ihre Schießfertigkeiten nachweisen. Darüber hinaus müssen Berufswaffenträger jährlich den Sachkundestand (theoretische sowie schießtechnische Kenntnisse und Fertigkeiten) nachweisen, um weiterhin als sachkundig zu gelten. 

Bei fehlendem Nachweis ist die weitere Ausstattung von Sicherheitsmitarbeitern mit Schusswaffen im privaten Sicherheitsbereich bzw. die Dienstausübung mit Schusswaffen gefährdet.

Für kleinere und mittlere Unternehmen ist die Planung und Durchführung mit eigenen Mitarbeitern oft mit sehr viel Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Aus diesem Grund bieten wir Ihnen eine kostengünstige und qualitativ hochwertige Lösung in Form unseres Schießtrainings an.

§ 18 DGUV Vorschrift 23 Ausrüstung mit Schusswaffen

  1. Der Unternehmer hat unter Beachtung der waffenrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen, dass eine Ausrüstung des Wach- und Sicherungspersonals mit Schusswaffen nur dann erfolgt, wenn er dies ausdrücklich anordnet. Es dürfen nur Versicherte mit Schusswaffen ausgerüstet werden, die nach dem Waffenrecht zuverlässig, geeignet und sachkundig sowie an den Waffen ausgebildet sind.
  2. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Versicherte, die Träger von Schusswaffen nach Absatz 1 sind, regelmäßig an Schießübungen teilnehmen und ihre Schießfertigkeit sowie Sachkunde nach dem Waffenrecht ihm oder einem Sachkundigen nachweisen.
  3. Schießübungen nach Absatz 2 müssen unter der Aufsicht eines nach Waffenrecht Verantwortlichen auf Schießstandanlagen durchgeführt werden, die den behördlich festgelegten sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen.
  4. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass über die Schießübungen, die Schießfertigkeit und den Sachkundestand Aufzeichnungen geführt werden.
  5. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Entzug von Schusswaffen nach Absatz 1 unverzüglich erfolgt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 bei den Versicherten nicht mehr gegeben sind. 

Als ausreichend ausgebildet und sachkundig gilt, wer die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse über den Umgang mit Schusswaffen und Munition, die Reichweite und Wirkungsweise der Geschosse, die waffenrechtlichen Vorschriften sowie insbesondere die Bestimmungen über Notwehr und Notstand nachgewiesen hat. Eine regelmäßige Teilnahme an den Schießübungen ist dann gegeben, wenn die Teilnahme an den Übungen in der Regel mindestens viermal jährlich erfolgt und hierbei grundsätzlich ein Zeitabstand von drei Monaten eingehalten wird. 

Ein ausreichender Sachkundestand ist anzunehmen, wenn der entsprechende Nachweis einmal jährlich erbracht wird. 

Sachgerecht durchgeführte Schießübungen bedingen, dass sie mit den dienstlich zugewiesenen Schusswaffen und Munitionsarten durchgeführt werden, die auch beim dienstlichen Einsatz Verwendung finden.

Weitere Informationen auf Anfrage.

Gerne erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot.